Gemeinschaftliches Testament: Ohne Unterschrift beider Ehegatten insgesamt unwirksam?

Das OLG München 31. Zivilsenat hat sich mit Beschluss vom 23.04.2014, 31 Wx 22/14 mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Verfügungen eines Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, welches nur von einem Ehegatten unterschrieben wurden, wirksam sind.

Amtliche Leitsätze:

1. Die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament erfordert die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte. 
2. Sieht das unvollständige gemeinschaftliche Testament eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung und eine Schlusserbeneinsetzung von Verwandten beider Ehegatten zu gleichen Teilen vor, kann gegen einen solchen Willen sprechen, dass der Testierende selbst ohne den Beitritt des anderen Ehegatten nicht dessen Alleinerbe wäre und die angestrebte gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Umdeutung in Vor- und Nacherbfolge nicht erreicht würde.

OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2014, 31 Wx 22/14

Aus den Gründen

Die letztwilligen Verfügungen vom 7.7.2011 bzw. 31.5.2011 stellen sich jeweils als unvollständiges gemeinschaftliches Testament dar: Sie sind mit „gemeinschaftliches Testament“ überschrieben, vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben, vom anderen Ehegatten aber nicht unterzeichnet worden. Ein solcher Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments kann als Einzeltestament aufrechterhalten werden, wenn der Ehegatte, der seine Erklärung in der Form des § 2247 BGB vollständig abgegeben hat, gewollt hat, dass seine Verfügung unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten soll, ihre Wirkung also sofort eintreten und nicht von der entsprechenden Erklärung des anderen Ehegatten abhängig sein soll (vgl. Staudinger/Kanzleiter BGB <Juli 2013> § 2265 Rn. 14 m. w. N.). Maßgeblich ist, dass der Erblasser auch in Kenntnis der fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Ehegatten seine eigene Verfügung treffen wollte (OLG München NJW-RR 2010, 1382/1383). Der Erblasserwille ist auch insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung zu ermitteln (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1410; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. 2014 § 2267 Rn. 4 m. w. N.). Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat und sich dessen bewusst war, diese könne als sein Testament betrachtet werden (BayObLG NJW-RR 1992, 332/333). Kann festgestellt werden, dass er den Willen hatte, seine Verfügung unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten als einseitige letztwillige Verfügung gelten zu lassen, kann seine Verfügung als Einzeltestament aufrecht erhalten werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 145; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 330/331; Staudinger/Kanzleiter BGB Juli 2013 § 2265 Rn. 14 m. w. N.).

Anmerkungen

  • Ein mit "gemeinschaftliches Testament" überschriebes Dokument, welches nur von einem Ehegatten unterschrieben ist, vom anderen noch lebenden Ehegatten aber nicht unterzeichnet worden ist, ist kein wirksames "gemeinschaftliches Testament".
  • Die Verfügungen des unterzeichnenden Ehegatten in dem unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments können allerdings wirksam sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte, der seine Erklärung in der Form des § 2247 BGB vollständig abgegeben hat, gewollt hat, dass seine Verfügung unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten soll, ihre Wirkung also sofort eintreten und nicht von der entsprechenden Erklärung des anderen Ehegatten abhängig sein soll. 
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