OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 19.05.2010, 31 Wx 038/10
Aus den Gründen
a) Nachdem die letztwillige Verfügung vom 14.3.2003 wegen Testierunfähigkeit der beigetretenen Ehefrau als gemeinschaftliches Testament nicht wirksam ist, hat sich das Landgericht zutreffend der Frage zugewandt, ob die vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Verfügung als Einzeltestament aufrecht erhalten werden kann. Die eigenhändig geschriebenen Verfügungen des Erblassers genügen der Testamentsform des § 2247 Abs. 1 BGB. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, die als gemeinschaftliches Testament unwirksame Erklärung als wirksame einseitige Verfügung aufrecht zu erhalten, wobei es entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht entscheidend darauf ankommt, aus welchen Gründen die erstrebte Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gescheitert ist. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) kommt deshalb nicht nur dann in Betracht, wenn Nichtehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfassen, sondern auch im Fall des fehlenden Beitritts des anderen Ehegatten oder der Unwirksamkeit von dessen Erklärung wegen Testierunfähigkeit (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1036/1037). Eine Umdeutung kann auch hinsichtlich solcher Verfügungen vorgenommen werden, die zu einer Verfügung des anderen Ehegatten (deren Wirksamkeit vorausgesetzt) wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB sein könnten, wie die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten. Maßgeblich ist auch hier, dass der Erblasser auch in Kenntnis der unwirksamen oder fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Testierenden seine eigene Verfügung zu dessen Gunsten treffen wollte.