Katalonien: Systemwechsel bei der Besteuerung der Schenkungen auf den Todesfall mit sofortiger Besitzübergabe

Mit dem katalanischen Gesetz 11/2026 vom 9. Juli 2026 und der nachfolgenden Resolution 3/2026 der katalanischen Steuerbehörde endet ein jahrelanger Streit zwischen der Region Katalonien und der spanischen Zentralverwaltung: Schenkungen auf den Todesfall mit sofortiger Besitzübergabe (donación por causa de muerte con entrega de presente) werden erbschaftsteuerlich künftig ausnahmslos als Erwerb von Todes wegen behandelt – nicht mehr als Schenkung unter Lebenden.

Die Schenkung auf den Todesfall mit sofortiger Besitzübergabe

Die Schenkung auf den Todesfall mit sofortiger Besitzübergabe (donación por causa de muerte con entrega de presente) ist ein beliebtes Mittel der Nachlassplanung. Der Schenker überträgt hierbei Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf eine Person und übergibt den Gegenstand. Allerdings behält sich der Schenker den freien Widerruf vor; zudem entfällt die Zuwendung, falls der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt. Zivilrechtlich wird das Geschäft erst mit dem Tod des Zuwendenden endgültig wirksam. 

Bisherige Rechtslage

Während die staatliche Generaldirektion für Steuern (DGT) durchgehend die Auffassung vertrat, dass es sich – unabhängig von der vorzeitigen Besitzübergabe – um einen Erwerb von Todes wegen handelt (u. a. Auskünfte V0028-26, V0304-25, V0532-25), qualifizierte denselben Vorgang als Schenkung unter Lebenden (Richtlinie 248/19, Auskunft V640/25). Diese Divergenz führte in der Praxis zu widersprüchlichen steuerlichen Ergebnissen für einen und denselben Lebenssachverhalt – je nachdem, welche Behörde zuständig war. 

Mit Veröffentlichung im katalanischen Gesetzblatt am 13. Juli 2026 trat am 14. Juli 2026 das Gesetz 11/2026 in Kraft. Es streicht ersatzlos Art. 632-1.4 des Steuergesetzbuches Kataloniens und beseitigt damit die gesetzliche Fiktion, die diese Zuwendungen bislang den Schenkungen unter Lebenden gleichstellte.

Neuregelung

Die entstandene Regelungslücke wurde umgehend durch die Resolution 3/2026 der katalanischen Generaldirektion für Steuern geschlossen. Sie ordnet die ausschließliche Anwendung des Erbschaftsteuerregimes (mortis causa) an – für Steuertatbestand, Bemessungsgrundlage, Freibeträge, Steuersätze und formelle Pflichten – und hebt entgegenstehende Verwaltungsakte ausdrücklich auf, insbesondere die Resolution 6/2010 sowie die Auskünfte 245/16, 8E/12 und V640/25.

Damit ist Katalonien der langjährigen Linie der staatlichen Steuerbehörde gefolgt und die Diskrepanz zwischen Erbschaftsteuer- und Einkommensteuerrecht beseitigt.

Für die Praxis besonders relevant: Die Neuregelung wirkt ausschließlich prospektiv. Vermögensübertragungen, die vor dem 14. Juli 2026 vollzogen wurden, verbleiben im bisherigen Regime der Schenkungsbesteuerung und werden nicht nachträglich korrigiert oder nachversteuert.

Neue Gestaltungen ab dem 14. Juli 2026 sind ausnahmslos nach dem Erbschaftsteuerregime zu planen und zu kalkulieren – mit den entsprechenden Freibeträgen, Steuersätzen und Anzeigepflichten des ISD im mortis-causa-Regime. 

Handlungsempfehlung

Laufende oder in Vorbereitung befindliche Nachfolgeplanungen in Katalonien sollten kurzfristig überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Wechselwirkung mit der Einkommensteuer (Behandlung stiller Reserven) und mit etwaigen parallelen Erbfällen in Deutschland. 

Bei grenzüberschreitenden Konstellationen (deutsche Erblasser oder Begünstigte mit Vermögen in Katalonien) ist zusätzlich die Wechselwirkung mit dem deutschen Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht sowie der EU-Erbrechtsverordnung zu prüfen.

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