KG: Kein Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren durch ausländischen Erbschein

Der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren kann nicht durch ausländischen Erbschein erbracht werden. Daran ändern die Regelungen in § 108 FamFG nichts. § 35 Abs. 1 GBO kommt insoweit Vorrang zu.

 

Beschluss des KG Berlin vom 25.09.2012, Az: 1 W 270 - 271/12, 1 W 270/12, 1 W 271/12

 

Anmerkungen:

1) Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 7.9.2011 Geschäftszeichen: 3 W 13/11 die Eintragung auf der Grundlage eines englischen Letters Testamentary abgelehnt.

2) Zutreffend ist die Begründung des KG, dass § 35 GBO gegenüber § 108 FamFG lex specialis ist.

3) Ob ein ausländischer Erbschein im Handelregisterverfahren nach § 12 Abs. 2 HGB zum Nachweis der Rechtsnachfolge genügen kann, ist eine andere Frage. Dies dürfte im Ermessen des Registergerichts stehen.

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite