Der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren kann nicht durch ausländischen Erbschein erbracht werden. Daran ändern die Regelungen in § 108 FamFG nichts. § 35 Abs. 1 GBO kommt insoweit Vorrang zu.
Beschluss des KG Berlin vom 25.09.2012, Az: 1 W 270 - 271/12, 1 W 270/12, 1 W 271/12
Anmerkungen:
1) Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 7.9.2011 Geschäftszeichen: 3 W 13/11 die Eintragung auf der Grundlage eines englischen Letters Testamentary abgelehnt.
2) Zutreffend ist die Begründung des KG, dass § 35 GBO gegenüber § 108 FamFG lex specialis ist.
3) Ob ein ausländischer Erbschein im Handelregisterverfahren nach § 12 Abs. 2 HGB zum Nachweis der Rechtsnachfolge genügen kann, ist eine andere Frage. Dies dürfte im Ermessen des Registergerichts stehen.