Meldepflicht nach FATCA

Gemäß dem „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FACTA) treffen US-Steuerzahler seit 2011 erhöhte Meldepflichten hinsichtlich von Finanzanlagen außerhalb der USA.

In dem Formular Form 8938 ("Statement for Specific Foreign Financial Assets“) müssen US Steuerzahler bestimmte ausländische Vermögenswerte melden, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Betroffen sind das gesamte Anlagevermögen, welches nicht unmittelbar von einem US Finanzunternehmen verwaltet wird, z.B.

  • Von Finanzinstitutionen verwaltetes Anlagevermögen Sparkonten, Aktien und andere Wertpapiere
  • Unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Direct ownership of stock in a foreign corporation)
  • Kapitallebensversicherungen (Foreign life insurance products)
  • Anteile an Personengesellschaften (Foreign partnership interests, such as foreign hedge funds and foreign private equity)
  • Foreign deferred compensation arrangements
  • Rechte aus Erbschaften (beneficial interest in foreign trusts or estates)

Dieser Schwellenwert beträgt für

  • Unverheiratete US Steuerzahler mit Wohnsitz in der USA: mehr als $50,000 am letzten Tag des Steuerjahrs oder mehr als $75,000 zu irgendeinem Zeitpunkt des Steuerjahrs.
  • Verheiratete US Steuerzahler die gemeinsam veranlagt sind und in den USA leben: mehr als $100,000 am letzten Tag des Steuerjahrs oder mehr als $150,000 zu irgendeinem Zeitpunkt des Steuerjahrs.
  • Verheiratete US Steuerzahler die getrennt veranlagt sind und in den USA leben: mehr als $50,000 am letzten Tag des Steuerjahrs oder mehr als $75,000 zu irgendeinem Zeitpunkt des Steuerjahrs.

US-Steuerzahler (US-residents, US-Green Card Holder, US-citizen), die im Ausland leben, müssen den Betrag melden, wenn:

  • Der Wert der ausländischen Vermögenswerte mehr als $200,000 am letzten Tag des Steuerjahrs oder mehr als $300,000 zu irgendeinem Zeitpunkt des Steuerjahrs.
  • Bei gemeinschaftlicher Veranlagung: Der Wert der ausländischen Vermögenswerte mehr als $400,000 am letzten Tag des Steuerjahrs oder mehr als $600,000 zu irgendeinem Zeitpunkt des Steuerjahrs.

Anzugeben sind im Rahmen von FACTA nur eigene ausländische Vermögenswerte, nicht hingegen Vermögenswerte, die für einen anderen verwaltet werden, z.B. als Trustee. Nach FATCA sind nur ausländische Finanzanlagen anzugeben. Hingegen nicht andere Wertgegenständen, z.B. Immobilien, Kunstwerke.

Neben der FATCA Meldepflichten besteht weiterhin die Berichtspflicht für die Meldung von ausländischen Bankkonten (FBAR - Foreign Bank Account Report). Ein FBAR Formular muss neben der  US Steuererklärung beim US Treasury Department bis zum 30. Juni nach Abschluss des Steuerjahres eingereicht werden.

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