Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 1.6.2021 entschieden, dass eine spätere handschriftliche Ergänzung zu einem Testament auch ohne eine gesonderte Unterschrift formwirksam ist, wenn die ursprüngliche Unterschrift die Ergänzung nach dem Willen des Erblassers abdecken sollte (OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 W 53/21).
Auszug aus den Gründen
"Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Hierbei ist es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben worden sind (BGH NJW 1974, 1083/1084). Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass das Testament nicht in einem Zuge errichtet zu werden braucht. Der Erblasser kann daher zunächst die Unterschrift leisten und später den Text - auch anstelle eines gestrichenen früheren Textes - darüber setzen. Zur formgerechten Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann der Erblasser auch den Text benutzen, den er als früheres Testaments niedergeschrieben hat, um ihn durch eigenhändige Ergänzung so zu verändern, dass er sein nunmehr gewolltes Testament darstellt. Für die Formgültigkeit kommt es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 1 Z BR 4/04 –, juris). Auf diese Weise kann der Erblasser das Schriftstück jederzeit modifizieren (S. Kappler/T. Kappler in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2247 Rn 11)."
Anmerkung
Das OLG Brandenburg geht zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein zeitlichen Zusammenhang zwischen Errichtung und Änderung nicht erforderlich ist und auch eine Änderung 2 Jahre nach Errichtung des Testaments von der Unterschrift gedeckt sein kann.
Das gleiche Ergebnis hätte auch durch ergänzende Testamentsauslegung erreicht werden können.