Amtliche Leitsätze:
1) Ein privatschriftliches Testament kann formwirksam auf mehreren losen Blättern errichtet werden, wenn aus der Gesamturkunde die Einheitlichkeit der Willenserklärung erkennbar ist.
2) Der erforderliche innere Zusammenhang kann aber nicht allein durch die gemeinsame Aufbewahrung mit anderen Dokumenten (u. a. einer Kopie eines notariellen Testaments) begründet werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2012 - I-15 W 420/11
Hintergrund
Nach §§ 2247 Abs. 1 und 3 BGB bedarf das eigenhändige Testament zu seiner Wirksamkeit der Unterschrift des Erblassers. Wesensmerkmal der Unterschrift ist, dass sie „Unterschrift” ist, d. h. den Text, auf den sie sich zu beziehen hat, abdecken kann. Eine „Oberschrift“ genügt daher nicht. Bei mehrseitigem Text ist Unterschrift auf dem letzten Blatt ausreichend, sofern die Zusammengehörigkeit mehrerer loser Blätter feststeht. Die Zusammengehörigkeit kann sich z.B. aus einem fortlaufenden Text oder einer Seitenangabe ergeben. Die Verbindung der Einlageblätter in einem Ringbuch mit Mechanismus zum Öffnen ist nicht ausreichend. Stehen einzelne lose Blätter in keinem inneren Zusammenhang und ist nur ein Blatt unterschrieben, so stellt nur dieses ein wirksames Testament dar, während die nicht unterschriebenen Blätter keine gültigen Testamente sind.
Anmerkungen:
1) Ist jede Seite unterschrieben, kann jede Seite ein Testament sein. Damit kann die Frage aufkommen, ob ein späteres Testament das ältere widerrufen hat.
2) An den „innere Zusammenhang“ ist zur Vermeidung von späteren Fälschungen keine niedrigen Anforderungen zu stellen.
3) Hat der Erblasser auf demselben Blatt das Testament ergänzt, muss auch diese Ergänzung durch eine Unterschrift abgeschlossen werden.