Eine Bestimmung in den AGB einer Bank, dass der Nachweis des Erbrechts nur durch Erbschein geführt werden kann, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist somit unwirksam.
OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2012 - I-31 U 55/12
Hintergrund
Nach deutschem Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH NJW-RR 2005, 599, 600; BGH NJW 2005, 2779, 2780). Allerdings kann in vertraglich vereinbart werden, dass das Erbrecht nur durch Erbschein nachgewiesen werden kann. Das OLG Hamm hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob ein solches Erfordernis durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse zulässig ist. Da nach der Klausel die Bank ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, nahm das OLG Hamm eine unangemessene Benachteiligung an und entschied, dass die Klausel unwirksam ist.
Die Entscheidung hat für die Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, da die nach Auffassung des OLG Hamm unwirksame Klausel auch von anderen Sparkassen verwendet wird und alle anderen Kreditinstitute vergleichbare Geschäftsbedingungen verwenden. Das OLG Hamm hat daher die Revision zugelassen. Es ist zu erwarten, dass die Sparkasse in Revision gehen wird, so dass es zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage kommen wird.