Im vorliegenden Fall hatte der Testamentsvollstrecker ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen für die Erstellung einer von den Erben verlangten Rechenschaft beauftragt. Das OLG Köln nahm an, dass die Beauftragung überflüssig war, da der Testamentsvollstrecker die verlangte Rechenschaft hätte persönlich erledigen können. Daher sei er den Erben zum Schadensersatz nach § 2219 Abs. 1 BGB verpflichtet (OLG Köln Urteil v. 11.1.2012 - 2 U 54/11)
Anmerkung:
Der BGH hat in ähnlichen Fällen (z.B. überflüssige Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Prüfung von Steuerbescheiden, Urt. v. 19. 1. 2000 - IV ZR 157/98 - ZEV 2000, 195, 196) ebenfalls einen Schadenersatzanspruch angenommen. Es darf aber nicht verkannt werden, dass der Testamentsvollstrecker grundsätzlich Hilfspersonen auf Kosten des Nachlasses beauftragen kann. Dabei sind keine zu Hohen Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit zu stellen. Allerdings wird die „Angemessenheit“ der Vergütung des Testamentsvollstreckers kritisch zu prüfen sein, wenn er umfangreiche Aufgaben durch Hilfspersonen erledigen lässt.