Die Übertragung von Anteilen an einer allein mit der Verwaltung von Vermögen befassten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Familienhand innerhalb der Familie kann nach den Umständen des Einzelfalls eine (ggf. gemischte) Schenkung sein und somit einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung begründen.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2012 - 3 U 39/11
Anmerkung:
Nach der (umstrittenen) BGH-Rechtsprechung stellt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auch dann, wenn der neue Gesellschafter keine Einlage erbringe, grundsätzlich - mit Ausnahme von Missbrauchsfällen - keine Schenkung dar, so dass im Hinblick auf die Übertragung ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ausscheidet. Dies hatte der BGH damit begründet, dass der neue Gesellschafter mit seinem Eintritt die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften übernimmt und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens verpflichtet ist.
Dies hat zum Teil dazu geführt, dass zur Vermeidung des Pflichtteils Vermögensverwaltungsgesellschaften gegründet wurde.
Das OLG Schleswig – Holstein hat nun ausgehend von der Begründung des BGH klargestellt, dass die Übertragung von Anteilen einer nur vermögensverwaltenden Gesellschaft eine Schenkung sein kann.
Nach Auffassung vieler Rechtsanwälte ist die Rechtsprechung des BGH insgesamt zu revidieren, da sie dem grundrechtlichen Schutz des Pflichtteils nicht hinreichend beachtet.