Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 29.6.2009, 5 U 40/09, entschieden, dass die wirksame Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht voraussetzt, dass der Stifter das Stiftungsvermögen der Stiftung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit zuführt. Entsprechendes soll dann gelten, wenn das Vermögen der Stiftung über einen Stiftungsverwalter zugeführt wird, der über einen Mandatsvertrag auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters zu handeln hat.
Anmerkung: Die Entscheidung ist zu Recht in der Literatur auf Kritik gestoßen. Gleichwohl ist in der Praxis zu beobachten, dass in Liechtenstein und der Schweiz Stiftungsräte und Berater die Entwicklung der deutschen Rechtsprechung beunruhigt beobachten und zum Teil überraschende Entscheidungen treffen.