Nachdem das neue Doppelbesteuerungsabkommen am 5. Juli 2012 paraphiert wurde, hat am 3. Juli 2013 auch der Schweizer Bundesrat am 3. Juli 2013 seine Zustimmung erteilt. Die wichtigsten drei Hauptänderungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens sind:
Immobiliengesellschaften sind steuerlich transparent
Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert. Hat z.B. ein Schweizer seinen Wohnsitz in der Schweiz und besitzt mittelbar über eine Gesellschaft unbewegliches Vermögen in Frankreich, so kann dieses nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen auch in Frankreich besteuert werden. Diese Besteuerung ist aber nur zulässig, wenn der Erblasser bzw. dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzen und wenn der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmacht.
Wohnsitz der Erben
Leben die Erben eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt des Todes in Frankreich, werden sie in Frankreich besteuert, sofern sie in den zehn Jahren vor dem Empfang während mindestens acht Jahren in Frankreich Wohnsitz hatten. Ohne das Abkommen würde die Frist nach Art. 750-ter 3 CGI sechs Jahre betragen. Frankreich rechnet die von den Erben in der Schweiz gezahlte Steuern auf die französische Erbschaftsteuer an.
Körperliche bewegliche Sachen
Nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen können die französischen Steuerbehörden in Frankreich gelegene, körperliche bewegliche Sachen eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz besteuern. Nach dem bestehenden Abkommen von 1953 ist diese Besteuerung auf den «Hausrat» (Tisch, Bett, Bilder usw.) beschränkt. Mit dem neuen Abkommen wird sie etwas erweitert, beispielsweise auf Goldbarren, Schmuck oder Edelsteine. Nicht dazu gehören hingegen unkörperliche bewegliche Sachen wie Wertschriften oder Bankkonten.
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen muss noch von den Parlamenten beider Staaten bestätigt werden.