Kein Ausschluss der Witwenrente bei kurzem Bestehen der Ehe, wenn Heirat lange geplant war, aber wegen langer Dauer des Verfahrens zur Scheidung der Vorehe nicht vollzogen werden konnte.
Urteil des SG Berlin vom 14. Juni 2012 (Az.: S 11 R 5359/08).
Anmerkung: Gemäß § 46 Abs. 2 a SGB VI, der für alle seit dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen gilt (§ 242 a Abs. 3 SGB VI), der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, sog „Versorgungsehe“.
Das SG Berlin sah in vorliegenden Fall keinen Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente da aufgrund der „besonderen Umstände“ nicht die Annahme nicht gerechtfertigt war, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.