TS zur 3 % Pauschale für persönliche Gegenstände und Inventar bei der spanischen Erbschaftsteuer

Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, TS) hat mit Urteil vom 10.03. ( 342/2020) und Urteil vom 19.5.2020 (956/2020) entschieden, dass Wertpapiere und Aktien nicht zum ajuar doméstico gehören. Der Begriff meine vielmehr die Gesamtheit der persönlichen Gegenstände, die für die Nutzung der Familienwohnung oder dem persönlichen Gebrauch des Verstorbenen – wie in Art. 1321 CC beschrieben - verwendet werden. Die Bemessungsgrundlage für die Vermutung nach Art. 15 span. ErbStG umfasst alle Vermögenswerte des Erblassers mit der Maßgabe, dass sie zum ajuar doméstico in diesem Sinne gehören.

Anmerkung

Gemäß Art. 15 span. ErbStG ist das ajuar doméstico mit 3 % des Wertes des Nachlasses zu bewerten (oftmals als "Hausratspauschale" bezeichnet). Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass kein ajuar doméstico vorhanden war oder der Wert geringer ist. Das TS hat nun erstmals den Begriff ajuar doméstico definiert.

Allerdings sind weiterhin Fragen offen; so dürfte auch weiterhin umstritten sein, ob persönlicher Schmuck und Kunstgegenstände in der Wohnung zum ajuar doméstico gehören (bejahend: TSJ de Murcia vom 10.7.2009 und DGT vom 28.3.2006 und Consulta Vinculante V0512-06).

Zu beachten ist außerdem, dass nach der Entscheidung des TEAC vom 29.06.2005 die Pauschale bei beschränkter Steuerpflicht (obligación real) nicht anzusetzen ist. 

Für weitergehende Informationen zum Thema verweisen wir auf den Betrag Spanische Erbschaftsteuer - Einführung.

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