Mit Wirkung für Sterbefälle nach dem 6. April 2013 wurden durch den Finance Act 2013 folgende Änderungen eingeführt (IHTA84/S267A & S278B):
Hat einer der Eheleute kein Domizil in England, beträgt der allgemeine Freibetrag nicht mehr £55,000, sondern £325,000 (d.h. den Wert des allgemeinen Freibetrag „nil-rate band“). Der Betrag wird bei einer Erhöhung des allgemeinen Freibetrags automatisch angepasst. Im Ergebnis kann ein Ehegatte also auf den anderen Ehegatten den doppelten Freibetrag, insgesamt also derzeit £650,000 auf seinen Ehegatten, der nicht im UK sein Domizil hat, übertragen.
Ferner kann der überlebende Ehegatte ohne Domizil im UK wählen, für Zwecke der Erbschaftssteuer als im UK domiziliert zu behandelt zu werden, so dass er von der vollen Freistellung profitiert. Das Wahlrecht kann zu Lebzeiten des im UK domizilierten Erblassers oder binnen einer Frist von 2 Jahren nach seinem Tod ausgeübt werden.
Vorauassetzung für die Wahl ist, dass in den letzten 7 Jahren vor Wahl die Person einen Ehgatten oder Civil Partner hatte, der sein Domizil im UK hatte IHTA84/S267A(3). Ist bei der Wahl der Ehegatte verstorben, kann die Wahl auch in einer Frist von 7 Jahren nach dem Tod ausgeübt werden (IHTA84/S267A(4)).
Die Wahl ist unwiderruflich solange die Person im UK einen steuerlichen Wohnsitz (resident) hat. Stirbt die Person, die das UK als Domizil gewählt hat, ist auch ihr weltweiter Nachlass im UK steuerbar.
Die Wahl wird unwirksam, wenn die Person in 4 aufeinander folgenden Steuerjahren nicht-resident ist.