US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wird nach deutschen Erbrecht beerbt

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Urteil vom 21.06.2013 entschieden, dass ein US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der die Absicht hat in Deutschland zu bleiben und nicht in die USA zurückzukehren, im Hinblick auf das bewegliche Vermögen nach deutschem Erbrecht beerbt wird.

Volltext: Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2013, Az.: 5 U 367/12

Anmerkungen:

  • Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 ergibt sich diese Rechtsfolge in der Regel aus der EuErbVO. Allerdings kann der Erblasser durch Testament US-Recht wählen.
  • Ist deutsches Erbrecht anzuwenden, können die Kinder nach deutschen Recht einen Pflichtteil nach den Eltern haben.

 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite