Berichtigung von notariellen Urkunden in Spanien

Notarielle Urkunden sind von überragender Bedeutung bei Grundstücksgeschäften in Spanien. So sind sie in der Regel  für Änderungen im Eigentumsregister erforderlich und erbringen Beweis über den beurkundeten Inhalt. In der Praxis werden aber nicht selten Fehler bei Beurkundung gemacht. Der Beitrag zeigt auf unter welchen Voraussetzungen solche Fehler berichtet werden können.

Nach Artikel 153 der spanischen Notarordnung (Reglamento Notarial, RN) können wesentliche Irrtümer (z.B. Namen oder Bezeichnungen), Auslassungen (z.B. eine rechtliche Beschreibung) und Formmängel in notariellen Urkunden unter Lebenden berichtigt werden.

Zuständig ist in der Regel das Notariat, dass die Urkunde erstellt hat. 

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, deren Rechte betroffen sind.

Bei Beantragung prüft der Notar den Antrag und bewertet, ob tatsächlich ein Fehler vorliegt, der berichtigt werden muss. Dabei überprüft er die originalen Unterlagen und den Kontext der Urkunde.

Stellt der Notar einen zu berichtigenden Fehler fest, erstellt er eine Berichtigungsurkunde, in der die ursprünglichen Fehler detailliert aufgeführt und die korrekten Informationen angegeben werden.

Die Berichtigungsurkunde muss von allen Beteiligten und dem Notar unterzeichnet werden. Anschließend wird diese Urkunde beim entsprechenden Register eingetragen, um die Berichtigung offiziell und rechtskräftig zu machen.

Die Kosten für die Berichtigung notarieller Urkunden können je nach Aufwand und Komplexität des Fehlers variieren. Grundsätzlich müssen die Gebühren für die Erstellung und Eintragung der Berichtigungsurkunde vom Antragsteller getragen werden, es sei denn, ein Fehler ist eindeutig dem Notar zuzuordnen. In diesem Fall könnte der Notar die Kosten übernehmen.

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