Besteuerung der Zuwendung von Vermögen in Spanien an gemeinnützige Stiftung oder andere Körperschaft

Als Rechtsanwälte für deutsch-spanisches Erbrecht vertreten wir häufiger gemeinnützige Stiftungen, GmbHs und andere Körperschaften, die in Spanien Vermögen von Todes wegen (z.B. durch Erbschaft) erworben haben, bei der Regelung des Nachlasses. Dabei beraten und vertreten wir die gemeinnützigen Organisationen auch im Hinblick auf alle Fragen der Besteuerung im Zusammenhang mit dem Erbfall. Der Beitrag zeigt auf, welche Steuern beim Erwerb durch eine deutsche gemeinnützige Organisation anfallen können und ob eine Steuerbefreiung erfolgt.

Besteuerung des Erwerbs einer juristischen Person nach dem spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

Gemäß Artikel 1 Abs. 2 des spanischen Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) ist der Erwerb von Todes wegen durch eine juristische Person nicht der Erbschafts- oder Schenkungsteuer unterworfen. 

Körperschaftsteuer

Der spanischen Körperschaftsteuer (IS) unterliegen juristische Personen, die in Spanien ansässig sind oder eine Betriebsstätte haben.  Eine Körperschaft gilt dann als ansässig, wenn sie aufgrund der spanischen Gesetzgebung gegründet wurde oder ihren Gesellschaftssitz oder aber ihre tatsächliche Geschäftsleitung (Leitung und Kontrolle ihrer gesamten Tätigkeit) auf spanischem Staatsgebiet hat.

Ausländische gemeinnützige Organisationen ohne Betriebstätte in Spanien unterliegen daher nicht der spanischen Körperschaftssteuer.

Einkommensteuer der Nicht-Residenten

Einkünfte einer gemeinnützigen Organisation, die weder nach spanischem Recht gegründet wurde noch den Gesellschaftssitz/die effektive Geschäftsleitung in Spanien hat, unterliegen gemäß Art. 13  des königlichen Dekret-Gesetz 5/2004 vom 5. März 2004 der Nicht-Residenten-Steuer (IRNR). 

Wenn die Organisation keine Betriebsstätte in Spanien hat, werden gemäß  Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i) des königlichen Dekret-Gesetz 5/2004 die auf spanischem Hoheitsgebiet bezogene Einkünfte besteuert. Hierzu gehört auch dasjenige, was durch Erbschaft oder Schenkung erworben wird. 

Der Steuersatz beträgt gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) des königlichen Dekret-Gesetz 5/2004 19 %.

Spanien hat nach Auffassung der spanischen Finanzverwaltung nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DBA-ESt Spanien auch ein Besteuerungsrecht.

Stempelsteuer

Schließlich kann bei Erwerb durch eine gemeinnützige Organisation spanische „Stempelsteuer“ (AJD) anfallen. 

Gewährung der Steuerbefreiung für Einkünfte einer ausländischen gemeinnützigen Organisation 

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember 2002 über die Besteuerung von  gemeinnützigen Organisationen und steuerliche Anreize für Mäzenatentum umfasst die Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer gemeinnütziger Organisationen nur Einkünfte aus nicht steuerbefreiten wirtschaftlichen Tätigkeiten. 

Für ausländische gemeinnützige Organisation, die der Nicht-Residenten-Steuer und nicht der Körperschaftsteuer unterliegen (siehe oben) - sieht das spanische Recht keine entsprechende Steuerbefreiung vor.

Da nach der Rechtsprechung des  EuGH C-318/07 - Persche - eine steuerliche Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen gemeinnützigen Organisationen gegen die die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, haben spanische Gerichte aber wiederholt entschieden, dass eine Steuerbefreiung auch einer ausländischen gemeinnützigen Organisation, die mit einer spanischen gemeinnützigen Organisation vergleichbar ist, zu gewähren ist. Nach derzeitiger Praxis der spanischen Finanzverwaltung werden an die Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung hohe Anforderungen gestellt und in aller Regel wird die Steuerbefreiung zunächst nicht berücksichtigt, wenn die gemeinnützige Organisation nicht bereits als gemeinnützig in Spanien anerkannt ist.

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