Das probate-Nachlassverfahren in Singapur

Wie in anderen Staaten mit Common-law Tradition wird der Nachlass (estate) durch eine vom Gericht bestellte oder bestätigte Person – hiernach als Nachlassabwickler (personal representative) bezeichnet, verwaltet und verteilt. Das Verfahren zu seiner Bestellung und über die Verwaltung sowie Verteilung ist im Probate and Administration Act (PAA) geregelt. Zuständig für das Nachlassverfahren sind seit dem 1. Januar 2015 die Family Justice Courts.

Erfordernis eines probate-Nachlassverfahrens und Anerkennung eines Erbscheins

Ein deutscher Erbschein oder ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis genügt regelmäßig nicht zum Nachweis des Rechts über den Nachlass zu verfügen. Die Regeln über die Anerkennung (resealing) von Zeugnissen anderer common-law Staaten gelten für deutsche Zeugnisse nicht.

Ein probate-Nachlassverfahren ist aber dann entbehrlich, wenn der Vermögensgegenstand außerhalb des Nachlasses (estate) übergeht, z.B. joint tenancy oder Trust.

Arten des Nachlassabwicklers

Man unterscheidet

  • den testamentarisch bestimmten Nachlassabwickler (executor),
  • den vom Gericht im Fall der gesetzlichen Erbfolge ernannten Nachlassabwickler (administrator) und
  • den vom Gericht im Fall der testamentarischen Erbfolge Mangels (wirksamer) Bestimmung eingesetzten Nachlassabwickler.

Sofern im Testament nicht etwas anderes bestimmt ist, haben diese allerdings nach Erteilung des Zeugnisses die gleichen Aufgaben und Befugnisse. 

Erteilung eines Zeugnisses, wenn es ein Testament gibt  

Hat der Erblasser durch Testament den Nachlassabwickler bestimmt, kann das Gericht dieser Person auf Antrag ein Zeugnis (grant of probate) erteilen (Sec. 8 PAA).  Mittels dieses Zeugnisses kann der Nachlassabwickler sein Verwaltungsrecht ausweisen (Sec. 2 PAA).  Das Gericht muss allerdings nicht der im Testament bezeichneten Person das Zeugnis erteilen. Dies wird es z.B. dann nicht tun, wenn nach seinem Dafürhalten ein Interessenkonflikt bestehen kann, die die benannte Person insolvent ist oder von schlechter Gesundheit ist (Raman, Probate and Administration in Singapore and Malaysia, 3. Aufl. 2012, S. 120).

Erteilung eines Zeugnisses, wenn es kein Testament gibt

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, bestimmt das Gericht auf Antrag einen geeigneten Nachlassabwickler und erteilt ihm hierüber ein Zeugnis (letters of adminstration) nach folgender Maßgabe:

  • Vorrangig erteilt das Gericht das Zeugnis des Nachlassabwicklers (letters of administration) dem Ehegatten, den Verwandten des Erblassers oder einem von ihnen (Sec. 18 (4) (a) PAA).
  • Wenn mehrere Personen dieser Gruppe einen Antrag stellen, ist es im Ermessen des Gerichts eine oder mehrere solcher Personen zu bestellen (Sec. 18 (4) (b) PAA).
  • Wenn keine der vorgenannten Personen einen Antrag stellt, kann das Zeugnis des Nachlassabwicklers einem Gläubiger erteilt werden.
  • Wenn alle Verwandten oder die Mehrheit der Verwandten einen Antrag stellen oder keine Personen einen Antrag stellt, kann jede Person das Zeugnis erteilt werden, welche nach Auffassung des Gerichts hierfür geeignet ist.
  • Nach dem Gesetz nachrangig zu bestellenden Personen können gleichwohl zum Zug kommen, wenn die vorrangigen Personen eine Verzichts- und Einverständniserklärung (renunciation and consent) zu Gericht reichen.  

Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers, wenn es keine Benennung gibt

Wenn es an einer wirksamen Bestimmung des Nachlassabwicklers im Testament fehlt, bestimmt das Gericht die Person als Nachlassabwickler, welche sie für am geeignetsten erachtet und erteilt ihr das Zeugnis des Nachlassabwicklers (letters of administration with the will annexed), siehe Sec. 13 PAA. Vorrangig sollen dabei die folgenden Personen in der genannten Reihenfolge bestellt werden:

  • der universal oder residuary legatee;
  • der Nachlassabwickler des Nachlasses eines verstorbenen universal oder residuary legatee;
  • eine Person oder mehrere Personen, die Begünstigte nach dem Testament sind und im Fall der gesetzlichen Erbfolge ein grant of letters of administration erteilt hätte werden können;
  • ein legatee, der eine wirtschaftliche Berechtigung (beneficial interest) hat;
  • ein Gläubiger des Erblassers.

Beginn des Verfahrens

Ein Nicht-Streitverfahren wird durch die Einreichung eines Antrags in vereinfachter Form (originating summons) eingeleitet. Hierin wird um eine Anhörung (hearing) ersucht, in welcher über die Sache einleitend beraten wird. Verwendet werden soll das Formular 48 der Family Justice Court Practice Directions (FJCPD).

Zusammen mit der Antragsschrift sind als den Antrag stützende Unterlagen (supporting documents) einzureichen

  • beglaubigte Kopien (certified true copy) der Sterbeurkunde;
  • das maßgebende (last Will and Testament) und jeder Zusatz (codicil) hierzu;
  • das Statement (Form 51 FJCPD); 
  • das Nachlassverzeichnis (schedule of assets);
  • das Ergebnis des Suche nach Einsprüchen (caveat search result);
  • der administration oath im Sinne von Section 28 PAA, d.h. eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und hierüber Rechenschaft abzulegen und
  • notariell beglaubigte Kopien des Reisepasses des Erblassers und der Begünstigten;

Weitere Unterlagen können je nach Fallgestaltung einzureichen sein, z.B.

  • die Zustimmung etwaiger zusätzlicher Nachlassabwickler (consent of co-​administrator);
  • die Verzichtserklärung etwaiger vorrangiger Testamentsverwalter (renunciation and consent);
  • soweit ausländisches Recht nachzuweisen ist: eine (von einem Anwalt der betreffenden Jurisdiktion unterschriebene) Versicherung an Eides Statt betreffend ausländisches Recht (affidavit of foreign law) nach 65 FJCPD,
  • die Vollmacht eines anwaltlichen Vertreters.

Die Einreichung hat elektronisch zu erfolgen. Nach Einreichung wird ein vorläufiges Aktenzeichen zugeteilt und eine Prüfliste (electronic filing checklist) erstellt, welche den Status der einzureichenden Unterlagen und etwaig ergänzend einzureichende Unterlagen aufzeigt.

Die Originale der Sterbeurkunde, der letztwilligen Verfügungen und des Statement bis 16:30 Uhr des Folgetages beim Legal Registry of the Supreme Court zur Überprüfung einzureichen. Binnen 14 Tagen nach Einreichung ist ein vor einer hierzu ermächtigten Person (commissioner of oath) unterschriebene eidesstattliche Versicherung (supporting affidavit) unter Verwendung der Form 225 des FJCPD einzureichen, welchem alle zuvor elektronisch eingereichte Unterlagen im Original beizufügen sind. Wenn ein Original bei einem ausländischen Gericht einbehalten wurde (z.B. Testament), ist eine gerichtlich beglaubigte Kopie einzureichen.

Prüfung durch das Gericht, Testamentsbestätigung und Erteilung des Zeugnisses

Das Gericht hört sodann den Antragsteller an, prüft die eingereichten Unterlagen und fordert erforderlichenfalls weitere Unterlagen an. Liegen nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen für die Erteilung der Testamentsbestätigung (grant) bzw. des Zeugnisses (letters) vor, ergeht eine ein Beschluss (order in terms). Darin wird verfügt, dass dem Antrag wie gestellt (in terms) stattgegeben wird.

Sodann kann Antrag auf Ausstellung des grants gestellt werden (extraction of grant).

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