EuGH: Anhörung in dem Verfahren wegen diskriminierung von Nicht-Residenten bei der spanischen Erbschaftssteuer

In der Rechtssache C-127/12) wurden heute, den 8.1.2014, die Parteien angehört. Die EU-Kommission hatte am 7. März 2012 Klage gegen das Königreich Spanien erhoben und beantragt festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 21 und 63 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den Art. 28 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat, dass es in der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften Unterschiede eingeführt hat zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Rechtsnachfolgern und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen. 

Anmerkungen:

  1. Mit einer Entscheidung ist in 2014 zu rechnen. 
  2. Wir rechnen damit, dass der EuGH der Klage statt gibt und Spanien die Änderung der diskriminierenden Regelungen auferlegt. 
  3. Spanien wird im Falle einer Verurteilung voraussichtlich die spanische Erbschaftsteuer insgesamt reformieren. Möglich erscheinen insbesondere eine Freitstellung/Erhöhung des Freibetrags der Hauptwohnsitzimmobilie, ein erhöhter allgemeiner Freibetrag und eine Senkung der Steuersätze. Die Rabatte auf die Steuerschuld von bis zu 99 % dürften bald der Vergangenheit angehören. Bereits jetzt haben viele autonome Gemeinschaften die Rabatte (z.B. 99 %) deutlich reduziert. 
  4. Sofern der EuGH Spanien verurteilt, kann unter unter Umständen und unter gewissen Voraussetzungen auch die zu viel gezahlte spanische Erbschaftsteuer zurückverlangt werden.
  5. Voraussichtlich ergibt sich der überzahlte Betrag aus der Differenz zwischen der durch Residente und Nicht-Residente gezahlten Steuern (so schon zuvor bei der diskriminierenden Besteuerung des Veräußerungsgewinns gehandhabt). 
  6. Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall oder der Steuerzahlung mehr als 4 Jahre vergangen sind.
  7. Wir empfehlen schon jetzt einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen. 
Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite