Umwandlung von Gesamtgut und Vorbehaltsgut nach dem Recht von Kalifornien

Kalifornien ist ein Community-Property-Staat, d.h. mangels einer abweichenden Vereinbarung ist der Güterstand bei Anwendbarkeit des Rechts von Kalifornien die Errungenschaftsgemeinschaft.

Vorbehaltsgut (separate property) jedes Ehegatten, über das er unbeschränkt verfügen kann, ist das Vermögen, das er bei Eingehung der Ehe besaß, und dasjenige, das er später durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, einschließlich der daraus resultierenden Einkünfte (FC § 770). Alles weitere Vermögen, das die Ehegatten nach der Eheschließung erwerben, während sie ihr Domizil (domicile) in Kalifornien haben, ist Gesamtgut (FC § 760).

Im Grundsatz hat jeder Ehegatte die Verwaltung und Kontrolle über das gemeinschaftliche bewegliche Vermögen und verfügt dabei über dieselben uneingeschränkten Verfügungsbefugnisse – mit Ausnahme der testamentarischen Verfügung – wie über sein eigenes Vermögen.

Ein Ehegatte darf aber ohne die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten kein gemeinschaftliches bewegliches Vermögen verschenken oder zu einem Preis veräußern, der unter dem fairen und angemessenen Wert liegt.  Dieser Absatz gilt nicht für gegenseitige Schenkungen beider Ehegatten an Dritte sowie für Schenkungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten (FC § 1100).

Ferner darf ein Ehegatte über das als Familienwohnung genutzte gemeinschaftliche bewegliche Vermögen sowie die Möbel, Einrichtungsgegenstände oder Ausstattungsgegenstände der Wohnung oder die Kleidung oder Bekleidung des anderen Ehegatten oder minderjähriger Kinder, die gemeinschaftliches bewegliches Vermögen darstellen, nicht ohne die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten verkaufen, übertragen oder belasten (FC § 1100).

Im Grundsatz (also mit einigen Ausnahmen) obliegt jedem Ehegatten die Verwaltung und Kontrolle der gemeinschaftlichen Immobilien, jedoch müssen beide Ehegatten, entweder persönlich oder durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter, gemeinsam eine Urkunde unterzeichnen, mit der diese gemeinschaftliche Immobilie oder ein Recht daran für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vermietet oder verkauft, übertragen oder belastet wird (FC § 1102). 

 

Quasi-Gesamtgut

 

Quasi-Gesamtgut (Quasi-community property) ist sämtliches unbewegliches oder bewegliches Vermögen, unabhängig von seinem Standort, das 

(a) Von einem der Ehegatten, während dieser sein Domizil an einem anderen Ort hatte, und das Gesamtgut gewesen wäre, wenn der Ehegatte, der das Vermögen erworben hat, zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen Wohnsitz in Kalifornien gehabt hätte.

(b) Im Tausch gegen Immobilien oder bewegliches Vermögen, unabhängig von dessen Standort, das als Gesamtgut gegolten hätte, wenn der Ehegatte, der das im Tausch erworbene Vermögen erworben hat, zum Zeitpunkt des Erwerbs sein Domizil in Kalifornien gehabt hätte.

 

 

 

 

Änderung der Vermögenszuordnung (transmutation)

Die Ehegatten können durch Vereinbarung oder Übertragung – mit oder ohne Gegenleistung – eine der folgenden Handlungen vornehmen:

(a) Gesamtgut in Vorbehaltsvermögen eines der Ehegatten umwandeln (transmute).

(b) Vorbehaltsgut eines der Ehegatten in Gesamtgut umwandeln.

(c) Vorbehaltsgut eines Ehegatten in das Vorbehaltsgut des anderen Ehegatten umwandeln (FC § 850).

 

Eine Umwandlung von Immobilien oder beweglichem Vermögen ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgt, die von dem Ehegatten abgegeben, mitgetragen, gebilligt oder angenommen wird, dessen Rechte an dem Vermögen dadurch beeinträchtigt werden (FC § 852). 

Eine Umwandlung von Immobilien ist gegenüber Dritten ohne entsprechende Bekanntmachung nur dann wirksam, wenn sie in das Grundbuch eingetragen wird (FC § 852). 

 

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