Grundlagen
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB). Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 BGB).
Die Erbschaft umfasst neben den positiven Vermögenswerten auch die Nachlassverbindlichkeiten, für welche der Erbe auch mit seinem vorbestehenden Vermögen - haftet (§ 1967 BGB).
Gründe für die Ausschlagung der Erbschaft
Gründe für die Ausschlagung können insbesondere sein
- die Vermeidung der Erbenhaftung,
- die Verringerung der Erbschaftsteuer und
- die Vermeidung des Pflichtteilsrechts eines Abkömmlings des Erben.
Ausschluss des Ausschlagungsrechts
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn
- er die Erbschaft angenommen hat oder
- die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist (§ 1943 BGB).
Eine Annahme der Erbschaft (Erbschaftsannahme) kann förmlich oder unförmlich (z.B. durch Geltendmachung einer Forderung des Erben) erfolgen.
Die Ausschlagung der Erbschaft (Erbausschlagung) kann nur binnen 6 Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB).
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 BGB).
Gibt es ein Testament, beginnt die Frist zur Ausschlagung nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (Testamentseröffnung), § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur (!) im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Erklärung der Ausschlagung
Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1945 BGB). Hierzu kann man entweder beim Nachlassgericht eine Erklärung vor dem Nachlassrichter (Rechtspfleger) abgeben ("zur Niederschrift") oder einen Notar aufsuchen, der die Erklärung der Ausschlagung aufnimmt. Im Ausland kann die Erbausschlagung vor einem ermächtigten Konsul erklärt werden.
Die öffentliche Beglaubigung im Sinne von § 1945 Abs. 1 2. Hs. Alt. 2 BGB meint die Beglaubigung durch einen deutschen Notar. Allerdings ist eine Substitution zulässig. Es ist daher zu fragen, ob der ausländische Beglaubigungsvermerk einer deutschen Beglaubigung funktional entspricht. Die öffentliche Beglaubigung soll in erster Linie die Echtheit der Unterschrift sicherstellen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt im Unterschied zur Beurkundung nicht. Eine Beglaubigung durch einen brasilianischen Notar genügt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 14.07.2021 - 2 Wx 119/21). Auch eine Unterschriftsbeglaubigung (acknowledgement) durch einen US-Notar (notary public) genügt (vgl. BayObLG Beschl. v. 19.11.1992 – 2 Z BR 100/92).
Ausschlagung unter einer Bedingung
Die Ausschlagung ist bedingungsfeindlich (§ 1947 BGB). Die Bedingung, dass ein anderer Erbe wird ("Ausschlagung zu Gunsten eines Dritten"), kann daher die Ausschlagung unwirksam machen.
Zulässig ist hingegen, dass der Ausschlagende seine Ausschlagungsgründe niederlegt und im Fall eines erheblichen Irrtums die Ausschlagung anficht. Hiermit kann oftmals das gleiche Ergebnis erzielt werden.
Wirksamkeit einer Teilausschlagung
Eine Teilausschlagung ist im Grundsatz nicht zulässig (§ 1950 BGB). Bei mehreren Berufungsgründen und bei Gestattung durch den Erblasser ist die Teilausschlagung aber zulässig (§ 1951 BGB).
Wichtig: Im Steuerrecht kann allerdings das wirtschaftliche Ergebnis einer Teilausschlagung durch eine Ausschlagung gegen Abfindung erreicht werden. HIerzu verweisen wir auf den Beitrag Ausschlagung der Erbschaft zur Vermeidung der deutschen Erbschaftsteuer.
Rechtsfolge einer wirksamen Ausschlagung
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). In der Folge gibt es auch keinen Erwerb, welcher der (deutschen) Erbschaftsteuer unterfällt.
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt (§ 1953 Abs. 2 BGB).
Ist im Testament ein Ersatzerbe bezeichnet, gibt es einen solchen nicht und lässt sich ein solcher auch nicht durch Auslegung bestimmen, sind die Regeln der Anwachsung zu prüfen. Erfolgt keine Anwachsung, tritt gesetzliche Erbfolge ein.
Ausschlagung für minderjährige Kinder
Im Grundsatz muss die Ausschlagung der Eltern für das minderjährige Kind durch das Familiengericht genehmigt werden, § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1851 Nummer 1 BGB. Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung nicht erforderlich (§ 1643 Abs. 2 S. 2 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind neben einem Elternteil berufen war (§ 1643 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB). Ferner dann nicht, wenn ein Elternteil nach Ausschlagung des durch letztwillige Verfügung berufenen Kindes gesetzlicher Erbe wird (OLG Frankfurt NJW 55, 466) oder die Ausschlagung nicht einheitlich für mehrere als Erben berufene Kinder erfolgt (selektive Ausschlagung, KG-NJW-RR 12, 976).
Ausschlagung und Erbschaftsteuer
Bei Erwerben von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis) entsteht die Erbschaftsteuer im Grundsatz mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, entfällt die Steuerpflicht, aber wieder rückwirkend. Bei demjenigen, welcher an Stelle des Ausschlagenden erbt (Ersatzerbe, Erbe, dem der Erbteil anwächst oder gesetzlicher Erbe), entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, f).
Hinweis: Vertiefende Informationen zur Erbschaftsteuer finden Sie in dem Beitrag Ausschlagung der Erbschaft zur Vermeidung der deutschen Erbschaftsteuer.
Ausschlagung im internationalen Erbfall
Materielle Wirksamkeit der Ausschlagung
Die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen einer Ausschlagung unterliegen gemäß Art. 23 (2) (e) EuErbVO dem allgemeinen Erbstatut nach Art. 21 oder 22 EuErbVO (siehe auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2018 – I-3 Sa 1/18).
Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Ermittlung des anwendbaren Erbrechts nach der EuErbVO.
Bei einer Nachlassspaltung kann jeder Spaltnachlass aus deutscher Sicht gesondert ausgeschlagen werden. Allerdings kann man hierdurch in der Regel nicht erreichen, dass man das Vermögen in einem Staat erhält, ohne für die Schulden in einem anderen Staat zu haften, da betreffend die Schuldenhaftung nach herrschender Meinung eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist.
Form der Ausschlagung
Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht
-
des nach den Artikeln 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder
-
des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich im Grundsatz nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der EuErbVO. Insoweit verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO.
Nach Art. 13 EuErbVO kann die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (oder eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils) aber auch gegenüber einem Gericht des Mitgliedstaates, in dem die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, erfolgen, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.
Örtliche Zuständigkeit
Bei internationaler Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist örtlich zuständig das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 31 S. 1 IntErbRV).
Zugang der Ausschlagungserklärung
Im Grundsatz muss bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts die Erklärung dem deutschen Nachlassgericht zugehen.
Ferner kann nach Art. 13 EuErbVO auch nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der EuErbVO, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgegeben werden. In diesem Fall ist für das Wirksamwerden der Ausschlagungserklärung nicht erforderlich, dass dieser das Gericht, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist, über die Abgabe der Erklärung in Kenntnis gesetzt wurde (EuGH, Urt. v. 2.6.2022 – C-617/20).
Muster: Ausschlagung der Erbschaft (einfacher Fall)
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Am _________________________ ist mein Bruder_________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben. Über ein Testament oder einen Erbvertrag ist mir nichts bekannt. Mein Bruder war verwitwet und wurde nicht von Kindern oder anderen Abkömmlingen überlebt.
Ich schlage die Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus.
Der Wert des Nachlasses ist mir nicht bekannt, ich gehe aber davon aus, dass er überschuldet ist.
(Unterschrift)
(Notarielle Unterschriftsbeglaubigung)
Glossar
Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO; Mitgliedstaat im Sinne der EuErbVO
