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Mitgliedsstaat im Sinne der EuErbVO

Mitgliedstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sind alle Staaten der EU, die die EuErbVO in Kraft gesetzt haben. Dies sind alle Staaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich (siehe auch OLG Bremen, Beschluss vom 16. 4. 2020 – 3 W 9/20). 

Verwandte Publikationen

  • Europäisches Nachlasszeugnis - Zuständigkeit, Antrag, Wirkungen, Gültigkeitsdauer
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