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Mitgliedsstaat im Sinne der EuErbVO

Mitgliedstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sind alle Staaten der EU, die die EuErbVO in Kraft gesetzt haben. Dies sind alle Staaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich (siehe auch OLG Bremen, Beschluss vom 16. 4. 2020 – 3 W 9/20). 

Publikationen zum Thema

  • Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
  • Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen
  • Europäisches Nachlasszeugnis - Zuständigkeit, Antrag, Wirkungen, Gültigkeitsdauer
  • Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO

News zum Thema

  • OLG Bremen zur Rückverweisung aus dem Erbrecht von England und Wales bei Grundvermögen in Deutschland
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Erbrecht-Aktuell

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25.04.2025 KG: Nachlassabwickler nach kanadischem Recht ist auch denn Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, wenn er alleiniger Begünstigter ist

25.04.2025 BFH: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

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