Erbenhaftung

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (Erbenhaftung), § 1967 Abs. 1 BGB. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden) die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

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