Ablieferungspflicht

Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB (Ablieferungspflicht). Die Verletzung der Pflicht kann Schadenersatzansprüche begründen. Unter Umständen liegt auch eine strafbare Urkundenunterdrückung vor. 

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