Bankgeheimnis

Banken und andere Geldinstitute sind verpflichtet, Informationen die ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln, sog. Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis ist an sich nur eine vertragliche Pflicht. Anders als in anderen Staaten (z.B. der Schweiz), ist eine Verletzung des Bankgeheimnisses nicht strafbar.

Auch die Steuer hat das Bankgeheimnis im Grundsatz zu respektieren: Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen, § 30 a AO.

Im Erbfall sind inländische Banken und andere Geldinstitute allerdings verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod ihres Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapierdepots zum Todestag mitzuteilen, sofern ein Betrag von EURO 1250,00 überschritten wird (§ 33 ErbStG), sog. Verwahranzeige. Die Pflicht trifft auch ausländische Zweigniederlassungen von inländischen Kreditinstituten (BFH Az. II R 66/04). Die Meldepflicht gilt für Kontoguthaben, Spareinlagen, Depots. Bei Schließfächern wird nur mitgeteilt, ob eine Schließfach zum Todeszeitpunkt bestanden hat. Die gleiche Informationspflicht trifft auch Versicherungen und Bausparkassen. Die Meldung kann erhebliche Konsequenzen haben. Insbesondere droht die Aufdeckung von Schwarzgeldern des Erblassers.

Vorsicht: Die Finanzbehörden können den Erbfall auch zum Anlass nehmen, die Kontostammdaten des Erblasser oder Erben abzufragen und bei Verdacht einer Steuerstraftat weitergehenden Informationen, z.B. Kontoauszüge, anzufordern. Innerhalb der europäischen Union sind Kontoabfragen mittlerweile nicht mehr unüblich. 

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