Bezugsberechtigter
Bezugsberechtigter im Sinne von § 15 Abs. 2 AStG (Familienstiftung, Familien-Vermögensmasse/Zweckvermögen) ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe BMF v. 14.05.2004 - IV B 4 - S 1340 - 11/04 BStBl 2004 I Tz. 15.2.1.) "eine Person, die nach der Satzung der Familienstiftung in der Gegenwart oder Zukunft Vermögensvorteile aus der Stiftung erhält oder erhalten wird oder bei der nach der Satzung damit gerechnet werden kann, dass sie Vermögensvorteile erhalten wird". Eine Bezugsberechtigung setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht voraus, dass ein Rechtsanspruch der bezugsberechtigten Person auf die Erträge des Stiftungsvermögens besteht.
Für eine Familien-Vermögensmasse (z.B. Trust) gilt Entsprechendes (vgl. § 15 Abs. 4 AStG).