Bleibewille (aninmus manendi)
Nach dem Fallrecht und Gesetzen der sog. common-law Staaten ist für die Begründung eines neuen Wahldomizils (domicile of choice)ein Bleibewille (aninmus manendi) erforderlich. Daneben wird auch der Wille nicht (zu einem bestimmten Zeitpunkt) zurückzukehren (animus non revertendi) verlangt.