Dispositionsnießbrauch
Als Dispositionsnießbrauch (= Verfügungsnießbrauch) wird ein Nießbrauch bezeichnet, der den Nießbrauchsberechtigten erlaubt über den Nießbrauchsgegenstand zu verfügen, d.h. z.B. zu veräußern oder zu belasten. Ein Nießbrauch berechtigt allerdings nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung nicht zur Verfügung über den nießbrauchbelasteten Gegenstand. Nach h.M. kann die Befugnis zur Veräußerung auch nicht als dinglicher Inhalt eines Nießbrauchs vereinbart werden. Der Nießbraucher kann aber nach hM gemäß 185 BGB zu Verfügungen ermächtigt oder gemäß §§ 164 ff. zu ihnen bevollmächtigt werden. Der Eigentümer kann sich dem Nießbraucher gegenüber gemäß 137 S. 2 BGB auch verpflichten, über die belastete Sache nicht zu verfügen. Wenn der Nießbrauch aufgrund einer letztwilligen Verfügung entsteht, kann außerdem durch Benennung des Nießbrauchsberechtigten als Testamentsvollstrecker mit dem Aufgabenkreis "Verfügung über den Nießbrauchsgegenstand" ein Verfügungsrecht ermöglicht werden.