Ehegattenfreibetrag
Der allgemeine persönliche Freibetrag des Ehegatten (Ehegattenfreibetrag) beträgt im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht EUR 500.000. Steuerfrei ist nach § 5 ErbStG außerdem der konkret berechnete Zugewinnausgleich. Ferner kann ein besonderer Vorsorgefreibetrag nach § 17 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu gewähren sein. Der Übergang des Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Publikationen zum Thema
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern
- Besteuerung des Übergangs von US-Vermögen auf den Ehegatten
- Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen