Entstehung der Erbschaftsteuer
Nach § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer) entsteht die Erbschaftsteuer - mit Ausnahme der dort gelisteten Fälle - bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Von der Entstehung der Steuer ist die Fälligkeit der Erbschaftsteuer zu unterscheiden.