Entstehung der Erbschaftsteuer
Nach § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer) entsteht die Steuer - mit Ausnahme der dort gelisteten Fälle - bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.