Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsbesitzer ist, wer "auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat" (vgl. Legaldefinition in § 2018 BGB). Neben der objektiven Komponente wird verlangt, dass die Person sich auch ein Erbrecht an der Sache anmaßt (subjektive Komponente). Der Besitz allein genügt also nicht.

Erbschaftsbesitzer ist z.B.

  • die Person, die durch Testamentsanfechnung, Nichtigkeit des Testaments oder durch Erbunwürdigkeitserklärung nach § 2344 BGB ihre Erbenstellung rückwirkend wieder verloren hat;
  • der Erbe des Erbschaftsbesitzers;
  • derjenige, der die Erbschaft von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, vgl. § 2030 BGB;
  • Miterben, die sich an Nachlassgegenständen Alleinbesitz anmaßen. 

Ein Erbschaftsbesitzer hat dem oder den Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände zu erteilen (§ 2027 BGB). Der Erbschaftsbesitzer muss den Nachlass herausgeben (§ 2018 BGB), hat Nutzungen und Früchte herauszugeben (§ 2020 BGB), haftet für Schäden und Untergang (§ 2023 BGB), verschärft bei anfänglicher Kenntnis, dass er nicht berechtigt ist (§ 2024 BGB). 

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