Einziehung eines Erbscheins von Amts wegen und Antrag auf Einziehung
Das Nachlassgericht hat nach § 2361 S. 1 BGB einen unrichtigen Erbschein einzuziehen. Für die Einziehung des Erbscheins gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Mit Bewirkung der Einziehung wird der Erbschein kraftlos (§ 2361 S. 2 BGB). Erst wenn die Urschrift und sämtliche erteilten Ausfertigungen beim Nachlassgericht wieder eingegangen sind, ist die Einziehung bewirkt.
Das Verfahren zur Einziehung erfolgt von Amts wegen. Ein Antrag auf Einziehung ist als Anregung auf Einziehung des Erbscheins auszulegen.
Zuständigkeit für die Einziehung des Erbscheins
Ausschließlich zuständig für die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein ursprünglich erteilt hat. Das Beschwerdegericht kann die Einziehung nicht anordnen. Vielmehr muss es das Nachlassgericht anweisen, den unrichtigen Erbschein einzuziehen.
Unrichtigkeit des Erbscheins
Das Nachlassgericht hat die Einziehung anzuordnen, sobald es die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins festgestellt hat.
Diese kann sich ergeben aus allen Umständen, die im Erbschein auszuweisen sind, insbesondere
- die Person des Erben (z.B. bei erfolgreicher Testamentsanfechtung oder bei Nichtigkeit des Testaments),
- (bei mehreren Erben) der Erbquote,
- Anordnung der Testamentsvollstreckung,
- andere Beschränkungen der Erben (z.B. bei Bestimmung eines Nacherben) oder
- die Anwendbarkeit ausländischen Rechts.
Unerheblich ist, ob der Erbschein bereits bei Erteilung unrichtig war (z.B. bei Testierunfähigkeit) oder es später geworden ist (z.B. bei erfolgreicher Testamentsanfechtung).
Nicht unrichtig ist der Erbschein, wenn
- der Testamentsvollstreckers wechselt (in diesem Fall ist nur das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen);
- ein Erbteil veräußert wurde (Erbteilsverkauf);
- eine Miterbe aus einer Erbengemeinschaft ausgeschieden ist (z.B. durch Abschichtung);
- ein Erbe nachverstorben ist.
Bei einem offenkundigen Schreibfehler oder unerheblichen Falschbezeichnungen ist der Erbschein nicht einzuziehen, sondern zu berichtigen.
Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins
Das Nachlassgericht hat den Erbschein einzuziehen, sobald es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist. Die Entscheidung ergeht durch begründeten und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss (§§ 38, 39 FamFG). Gleichzeitig ergeht die Aufforderung, den Erbschein innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht abzuliefern (vgl. §§ 35, 86 ff. FamFG). Mit der Einziehung und Herausgabe aller Ausfertigungen des Erbscheins wird der Erbschein kraftlos (§ 2361 BGB).
Kraftloserklärung des Erbscheins
Können im Verfahren über die Einziehung nicht sofort alle Ausfertigungen des Erbscheins erlangt werden, so hat das Nachlassgericht den Erbschein und jede Ausfertigung durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 FamFG öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden (§ 353 FamFG). Mit der Kraftloserklärung entfällt der öffentliche Glaube.
Weiteres
Nach der Einziehung und Kraftloserklärung kann und wird zumeist von den Erben ein neuer Erbschein beantragt. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschein: Antrag, Verfahren und Entscheidung. Mittels des neuen Erbscheins können die Erben ihre Rechte gegenüber Dritten nachweisen, z.B. gegenüber dem Grundbuch oder dem Handelsregister.
Ferner sollten die Erben den Erbschaftsbesitzer (einschließlich derjenigen, die vom Erben erworben haben) auf Herausgabe des Nachlasses in Anspruch nehmen. Bei einem gutläubigen Erwerb von Seiten des Erbschaftsbesitzers kann das vom Erwerber Erlangte herausverlangt werden.
Kosten des Verfahrens zur Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins
In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 353 Abs. 2 S. 1 FamFG). Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen (§ 353 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung wird eine 0,5-Gebühr erhoben, höchstens 436 Euro (KV 12215 Nr. 1 GNotKG).
Der Geschäftswert für das Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG).
Wird ein Rechtsanwalt mit der Vertretung in dem Verfahren beauftragt, fällt außerdem zusätzlich eine Vergütung an, welche die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht unterschreiten darf. In der Regel fallen 1,3 Verfahrensgebühren an. Der Gegenstandswert ist in der Regel der Nachlasswert.
Rechtsmittel
Gegen den Beschluss, der die Einziehung eines Erbscheins anordnet, ist nach § 58 ff. FamFG die befristete Beschwerde (oft auch "sofortige Beschwerde" genannt) statthaft. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden.
Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 59 FamFG jeder, der am Fortbestand des Erbscheins ein rechtliches Interesse hat, also jeder Antragsberechtigte für einen gleichlautenden Erbschein, auch wenn er den eingezogenen Erbschein nicht selbst beantragt hat.
Wenn der Erbschein schon eingezogen wurde, kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom Beschwerdegericht verlangen, dass es das Nachlassgericht anweist, einen Erbschein zu erteilen, dessen Inhalt identisch mit dem eingezogenen ist.
Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins
Im Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins und im Beschwerdeverfahren gibt es keine Anwaltspflicht. Allerdings ist es in der Regel ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen, insbesondere wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist oder das Gericht eine Einziehung erwägt.
Unsere Leistung: Unsere Fachanwälte für Erbrecht vertreten Sie im Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins, insbesondere im Fall der Testierunfähigkeit wegen Demenz, Streit wegen Auslegung des Testaments (Testamentsauslegung), bei Testamentsfälschung, bei Testamentsanfechtung wegen Irrtums und bei Unwirksamkeit wegen Verletzung der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Vertrags oder Erbvertrags.
