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Gewillkürte Erbfolge

Die "gewillkürte Erbfolge" tritt ein, wenn (oder soweit) der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) den Erben bestimmt (vgl. für das deutsche Recht: § 1937 BGB).

Publikationen zum Thema

  • Neuseeländisches Erbrecht - Einführung

News zum Thema

  • BFH: Festsetzungsverjährung bei Erbeinsetzung durch Testament
  • OLG Düsseldorf zur Erteilung eines Erbscheins bei Anwendbarkeit des englischen Erbrechts
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20.09.2025 Supreme Court New South Wales: Erbschein bindet nicht Gerichte in Australien

20.09.2025 OLG Nürnberg: Beschwerdegericht darf nicht die sachliche Begründetheit der erhobenen Einwände gegen ein ENZ prüfen

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