GFZ

Bei er Geschossflächenzahl (GFZ) handelt es sich um das Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zur Grundstücksfläche. Weicht die GFZ des zu bewertenden Grundstücks von der GFZ des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist der Bodenrichtwert zu korrigieren. Hierzu sind die GFZ zunächst in Umrechnungskoeffizienten auszudrücken. Diese werden entweder durch den örtlichen Gutachterausschuss bestimmt oder nach der Anlage 23 zu den Wertermittlungsrichtlinien (abgedruckt in R 161 Abs.2 S.3 ErbStR 2003). Die Umrechnungs- koeffizienten sind ins Verhältnis zu setzen und mit dem Bodenrichtwert zu multiplizieren. 

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