Interlokale Kollisionsvorschriften
Hat ein Staat mehrere Gebietseinheiten (Mehrrechtsstaat), von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat (Teilrechtsordnung), so bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 36 EuErbVO vorrangig nach dem internen Recht dieses Staates (Interlokale Kollisionsvorschriften). Solche Interlokale Kollisionsvorschriften hat z.B. Spanien für spanische Staatsangehörige.