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Teilrechtsordnung

Hat ein Staat mehrere Gebietseinheiten (Mehrrechtsstaat), von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat (Teilrechtsordnung), so bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 36 EuErbVO. Der Begriff wird auch im Haager Testamentsformübereinkommen verwendet. Teilsrechtsordnungen hat z.B. Spanien, das sog. Foralrecht (Derecho Foral).

Publikationen zum Thema

  • Anwendbares Recht im deutsch-kanadischen Erbfall
  • Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
  • Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

News zum Thema

  • AP Mallorca: Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca kann Erbvertrag nach dem Recht von Mallorca errichten
  • BayOblG: Nachlassspaltung bei in Florida/USA belegenem Grundstück, Pflichten des Testamentsvollstreckers
  • TS zum anwendbaren Erbrecht beim Pflichtteil des Ehegatten
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