Teilrechtsordnung
Hat ein Staat mehrere Gebietseinheiten (Mehrrechtsstaat), von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat (Teilrechtsordnung), so bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 36 EuErbVO. Der Begriff wird auch im Haager Testamentsformübereinkommen verwendet. Teilsrechtsordnungen hat z.B. Spanien, das sog. Foralrecht (Derecho Foral).