Publikationen
  • De
  • En
WF Logo
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Spezialisierung
  • Erbrecht-Aktuell
  • Publikationen
  • WF-International
  • Vergütung
  • Kontakt
Empfehlen
Drucken

Teilrechtsordnung

Hat ein Staat mehrere Gebietseinheiten (Mehrrechtsstaat), von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat (Teilrechtsordnung), so bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 36 EuErbVO. Der Begriff wird auch im Haager Testamentsformübereinkommen verwendet. Teilsrechtsordnungen hat z.B. Spanien, das sog. Foralrecht (Derecho Foral).

Publikationen zum Thema

  • Anwendbares Recht im deutsch-kanadischen Erbfall
  • Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
  • Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

News zum Thema

  • AP Mallorca: Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca kann Erbvertrag nach dem Recht von Mallorca errichten
  • BayOblG: Nachlassspaltung bei in Florida/USA belegenem Grundstück, Pflichten des Testamentsvollstreckers
  • TS zum anwendbaren Erbrecht beim Pflichtteil des Ehegatten
Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
2 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
 

zum Glossar

Erbrecht-Aktuell

01.11.2025 OLG München zur Rechtswahl bei Errichtung eines Testaments in der Form des Rechts von New York

22.10.2025 Balearen: Weitere Vergünstigungen bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer

22.10.2025 TS zur Steuerbefreiung für Familienunternehmen bei Vermietung von Immobilien

Alle Neuigkeiten
© J-H. Frank, Fachanwalt Erbrecht 2025
ImpressumKontaktDatenschutzSitemap

Zustimmung zum Laden externer Inhalte / Cookies

Google Maps aktivieren, damit Google Karten geladen werden können.

» zur Datenschutzseite