Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen im Sinne der EuErbVO
Gemäß Artikel 26 EuErbVO gehören zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 EuErbVO
- die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet;
- die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;
- die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Testierstellvertretung);
- die Auslegung der Verfügung;
- Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen der Person, die die Verfügung errichtet