Testierfähigkeit

Der Begriff Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer natürlichen Person (Menschen), ein Testament zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen. Nach § 2229 BGB ist von einer Testierfähigkeit des Erblassers auszugehen, bis die Testierunfähigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (OLG München, Beschluss v. 15.12.2016 – 31 Wx 144/15).

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