NATOTrStat

Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951-- NATOTrStat -- (BGBl II 1961, 1190) . Die Mitglieder fremder NATO- Truppen und ihr ziviles Gefolge im Inland haben wegen Art. X Abs. 1 Satz 1  NATOTrStat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten. Die Wirkung der Regelung ist auf die Zeitabschnitte begrenzt, in denen die Anwesenheit allein auf dem Umstand der Mitgliedschaft bei einer NATO-Truppe oder ihrem zivilen Gefolge beruht. Insoweit kommt unmittelbar nur das NATOTrStat und nicht etwa US-amerikanisches Besatzungsrecht zur Anwendung. Auf die Erteilung einer anders lautenden SOFA-Bescheinigung durch die jeweilige NATO-Truppe kommt es nicht an (BFH vom 18.10.1994 - I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). 

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