oHG

Eine Personengesellschaft, die zur Ausübung eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gegründet wurde, ist eine Offene Handelsgesellschaft (oHG), wenn die Haftung keines Gesellschafters gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft beschränkt ist. Siehe § 105 des Handelsgesetzbuches. Um eine oHG zu gründen, müssen zwei oder mehr Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Schulden und Verbindlichkeiten der oHG. Die oHG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, es sei denn, es wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft endet. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB (Nachfolgeklausel). Der Tod eines Gesellschafters und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen. Siehe § 161 (2), § 143 (2), § 107 HGB. Zur Eintragung des Erben muss dieser in der Regel seine Erbberechtigung durch einen Erbschein nachweisen. Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, ist zusätzlich ein Testamentsvollstreckerzeugnis erforderlich. 

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