Testamentsvollstreckerzeugnis
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen (Testamentsvollstreckerzeugnis), § 2368 (1) BGB. Das Testamentsvollstreckerzeugnis bestätigt also die Person des vom Erblasser oder dem Nachlassgericht bestimmten Testamentsvollstreckers. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung, § 2368 (3) BGB. Dem Testamentsvollstreckerzeugnis kommt daher wie einem Erbschein Richtigkeitsvermutung (§ 2365 BGB) und öffentlicher Glaube (§§ 2366, 2367 BGB) zu. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und das Verfahren verweisen wir auf den Beitrag Testamentsvollstreckerzeugnis - Erforderlichkeit, Antragstellung, Erteilung und Wirkungen.
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