Erbschein
Ein Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben. Gibt es mehrere Erben weist der Erbschein außerdem die Größe ihrer Erbteile aus, § 2353 BGB. Es gibt verschiedenen Arten von Erbscheinen, insbesondere den
- Alleinerbschein (vgl. §§ 2353 1. Halbsatz BGB);
- Teilerbschein (vgl. §§ 2353 2. Halbsatz BGB);
- Gemeinschaftlicher Erbschein (§ 352a FamFG);
- Gegenständlich beschränkter Erbschein (§ 352c FamFG) und
- Fremdrechtserschein.
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten.
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