Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann – ohne Gründe – Pflichtteilsberechtigte enterben (siehe auch Enterbung). Wird ein Pflichtteilsberechtigter enterbt, verbleibt ihm aber der Pflichtteil. Soll er auch den Pflichtteil nicht erhalten, muss ihm der Pflichtteil nach § 2333 BGB entzogen werden (Pflichtteilsentziehung).

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