Unterscheidung von Enterbung und Pflichtteilsentziehung
Der Erblasser kann – ohne Gründe – Pflichtteilsberechtigte enterben (siehe auch Enterbung). Wird ein Pflichtteilsberechtigter enterbt, verbleibt ihm aber der Pflichtteil. Soll er auch den Pflichtteil nicht erhalten, muss ihm der Pflichtteil entzogen werden (Pflichtteilsentziehung).
Gründe für eine Pflichtteilsentziehung
Eine solche Pflichtteilsentziehung ist nur zulässig, wenn Gründe für die Entziehung des Pflichtteils bestehen. Diese Gründe sind in § 2333 (1) BGB abschließend aufgezählt. Danach kann der Erblasser einem Abkömmling (d.h. Kind, Enkel oder Urenkel) den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
- dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
- die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Entsprechendes gilt für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Die Pflichtteilsentziehungsgründe müssen bereits im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung verwirklicht gewesen sein.
Ein "schweres vorsätzliches Vergehen" im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt Fehlverhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten voraus, die schwerwiegend genug sind, um von einer Unzumutbarkeit für den Erblasser ausgehen zu können, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Pflichtteilsberechtigten hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1561, 1565). Ob ein vorsätzliches Vergehen ein schweres im Sinne des Tatbestandes ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, nicht etwa nach einer generalisierenden Betrachtung der Straftatbestände. Verfehlungen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern fallen dann darunter, wenn durch sie nicht nur das Eigentum und das Vermögen des Erblassers in mehr oder weniger schwerer Weise geschädigt wird, sondern sie darüber hinaus nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden sind, eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (s. BGH, NJW 1974, 1084, 1085). Ein Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zum Nachteil des Erblassers kann geeignet sein, die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen (OLG Stuttgart Beschluss vom 24.1.2019, 19 U 80/18).
Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Pflichtteilsentziehung geltend macht (§ 2336 Abs. 3 BGB). Dies ist in der Regel der Pflichtteilschuldner, also in der Regel der Erbe bzw. im Fall des § 2329 BGB der Beschenkte. Im Fall des § 2318 BGB kann kann dies aber auch der Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte sein (OLG Hamm OLGR 2007, 313). Trägt der Pflichtteilsberechtigte im Fall des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB substantiiert einen Sachverhalt vor, der sein Handeln wegen Notwehr als gerechtfertigt erscheinen lässt, muss der Erbe folglich beweisen, dass die Voraussetzungen des Notwehrrechts nicht vorgelegen haben. Dies wird in der Literatur allerdings angegriffen (Schmitz, ErbR 2020, 684 unter Verweis auf angebliche Änderung der Rechtsprechung des BGH).
Diese Beweislastverteilung gilt auch im Hinblick auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen und Entschuldigungsgründen (BGH FamRZ 1985, 919, 920).
Form der Entziehung
Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch Testament oder Erbvertrag, § 2336 (1) BGB. In dem Testament oder Erbvertrag muss der Grund der Entziehung angegeben werden, § 2336 (2) BGB. Der Erblasser muss dabei nicht einen konkreten Tatbestand des Gesetzes bezeichnen (also nicht: "ich entziehe nach § 2336 (1) Nr. 1 BGB"). Es genügt, wenn er erkennbar ist, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt er die Entziehung stützen will.
Muster für Pflichtteilsentzug: Ich entziehe meinem Sohn den Pflichtteil, da er böswillig seine Unterhaltspflicht verletzt hat. Er war gemäß Urteil des Amtsgerichts Hannover zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Obwohl ich ihn mit Schreiben vom 14.01.2013 und 7.2.2013 zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert habe und ihm bekannt war, dass ich nicht über ausreichende Mittel verfüge, hat er sich geweigert den Unterhalt zu zahlen.
Nicht erforderlich ist es, den Begriff „Entziehung des Pflichtteils“ zu verwenden. Erklärt der Erblasser im Testament, dass sein Kind „enterbt“ sein soll und nimmt er dabei Bezug auf Entziehungsgründe, so kann hierin ein Entzug des Pflichtteils zu sehen sein (OLG Celle OLGR 01, 350).
Der Grund der Entziehung auch bei der Errichtung des Testaments oder Abschluss des Erbvertrags bestehen. Wird der Pflichtteil entzogen, weil der Abkömmling (Kind oder Enkel) seinem Vater nach dem Leben trachtet, muss die Tat zur Zeit der Errichtung begangen worden sein und die Unzumutbarkeit muss bei Errichtung des Testaments noch bestehen.
Verzeihung durch den Erblasser
Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes Verhalten, darf er den Pflichtteil nicht mehr entziehen. Eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung wird dann unwirksam, § 2337 BGB.
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entziehung des Pflichtteils
Ist der Pflichtteilsberechtigte der Auffassung, dass der Pflichtteil nicht wirksam entzogen wurde, sollte er den Pflichtteil geltend machen. Zahlt der Erbe nicht freiwillig, sollte er Stufenklage oder – sofern die Werte bekannt sind – Klage auf Zahlung erheben. Innerhalb des Verfahrens wird dann geprüft, ob der Pflichtteil wirksam entzogen wurde. Der Pflichtteilsberechtigte kann schon zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich feststellen lassen, dass eine im Testament angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist (BGH, Urteil vom 10.3.2004 - IV ZR 123/03). Statthafte Klageart ist die negative Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse entfällt mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt muss Klage auf Zahlung des Pflichtteils erhoben werden.
Für den Ausgang des Verfahrens ist dabei oftmals entscheidend, ob der Erbe das Vorliegen von Entziehungsgründen (z.B. dass der Pflichtteilsberechtigte seien Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat) auch beweisen kann. Das Gesetz bürdet ihm insoweit die Beweislaust auf, § 2337 BGB.
Praxishinweis: Es ist dem Erblasser daher zu empfehlen, Beweismittel (z.B. Geständnis, ärztliche Atteste) zu sichern und sicherzustellen, dass die Erben diese auch finden.