Postmortale Vollmacht
Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vollmacht erteilt und hat er bestimmt, dass die Vollmacht erst mit dem Tod wirksam wird, spricht man von einer "postmortalen Vollmacht". Der Bevollmächtigte kann in diesem Fall auch nach dem Tod des Erblassers als Vertreter des Erblassers bzw. dessen Erben über das Guthaben verfügen. Ob er dies auch darf, ist allerdings eine andere Frage. Dies richtet sich nach seinem Auftrag.