Schenkungsversprechen von Todes wegen

Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen liegt vor, wenn die Schenkung unter der Bedingung erfolgen soll, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen beinhaltet stets eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), nämlich das Überleben des Beschenkten.  Bei einem Schenkungsversprechen auf den Tod finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Daher bedarf ein Schenkungsversprechen auf den Tod zu seiner Wirksamkeit der Form eines Testaments (Testamentsform). Vollzieht der Schenker eine Schenkung, deren Bedingung das Überleben ist, bereits zu Lebzeiten durch Leistung des zugewendeten Gegenstands (d.h. z.B. Übereignung), so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung (§ 2301 Abs. 2 BGB). §Vollzogen" ist eine Schenkung von Todes wegen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist, und er seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umsetzt (BGHZ 87, 19 = NJW 1983, 1487; BGH, NJW 1978, 423; BGH, WM 1971, 1338).

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