Stufenklage

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung (vgl. § 259 BGB) oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses (vgl. § 260 BGB) oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe verbunden, so kann die Höhe des begehrten Betrags (Klageforderung) zurückgestellt werden, § 256 ZPO (Stufenklage).

Die Stufenklage ist im Erbrecht insbesondere bei der Durchsetzung des Pflichtteils interessant:

  1. In der ersten Stufe wird auf Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses geklagt.
  2. In der zweiten Stufe wird für den Fall der unsorgfältigen Auskunftserteilugn auf Versicherung an Eides Statt geklagt.
  3. Schließlich wird in der dritten Stufe auf Zahlung geklagt, wobei der Betrag erst nach Auskunft (und u.U. eidestatttlicher Verischerung) beziffert wird.

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