Stufenklage
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung (vgl. § 259 BGB) oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses (vgl. § 260 BGB) oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe verbunden, so kann die Höhe des begehrten Betrags (Klageforderung) zurückgestellt werden, § 256 ZPO (Stufenklage).
Die Stufenklage ist im Erbrecht insbesondere bei der Durchsetzung des Pflichtteils interessant:
- In der ersten Stufe wird auf Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses geklagt.
- In der zweiten Stufe wird für den Fall der unsorgfältigen Auskunftserteilugn auf Versicherung an Eides Statt geklagt.
- Schließlich wird in der dritten Stufe auf Zahlung geklagt, wobei der Betrag erst nach Auskunft (und u.U. eidestatttlicher Verischerung) beziffert wird.