Pflichtteil: Pflicht zur Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses

Als Fachanwalt für Erbrecht berate ich oft bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Zur Vorbereitung der Durchsetzung des Anspruchs ist in der Regel zunächst Auskunft vom Erben zu verlangen. Der Beitrag gibt hierzu eine Einführung und verweist auf weiterführende Informationen.

Gegenstand der Darstellung

Nach § 2314 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist (pflichtteilsberechtigter Nicht-Erbe) auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Daneben kann der pflichtteilsberechtigte Nicht-Erbe auch einen Anspruch auf

  • Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Wertermittlung,
  • Wertermittlung und
  • Versicherung an Eides Statt haben. 

Ferner kann der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf Auskunft von Dritten haben. Diese Darstellung konzentriert sich auf den Auskunftsanspruch gegen den Erben. Die anderen Ansprüche werden hier nur kurz im Kontext erwähnt, soweit dies zum Verständnis des Zusammenspiels der Ansprüche erforderlich ist. Ergänzend wird auf vertiefende, gesonderte Beiträgen verwiesen. 

Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Der Erbe hat auf Verlangen des pflichtteilsberechtigten Nicht-Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsanspruch geht also auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Sinne von § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Umfang der geschuldeten Auskunft

Der zur Auskunft verpflichtete Erbe muss über sein eigenes Wissen hinaus sich die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse soweit möglich verschaffen und dazu auch von einem Auskunftsrecht gegenüber dem Kreditinstitut des Erblassers Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 28-02-1989 - XI ZR 91/88).

Auskunft zu geben ist über die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände (reale Nachlassaktiva). Der Bestand des Nachlasses ist per Datum des Erbfalls (in der Regel Todestag) auszuweisen (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB).

Vertiefende Informationen zum Nachlass finden Sie in dem Beitrag Pflichtteil: Berechnung des Wertes des Nachlasses

Ferner ist Auskunft zu geben über die sonstigen Umstände, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 2. 11. 1960 - V ZR 124/59). Der Auskunftsanspruch umfasst insbesondere

  • die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (BGH, Urteil vom 14. 11. 1961 - VI ZR 89/59);
  • Schenkungen an den Ehegatten unabhängig davon, wann sie erfolgt sind; 
  • Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen des Erblassers (BGH, Urteil vom 14. 11. 1961 - VI ZR 89/59);
  • gemischte Schenkungen, wobei Auskunft über den Wert der ausgetauschten Leistungen zu geben ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. 12. 1998 - 7 U 78/98);
  • Errichtung und Ausstattung einer Stiftung (BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – IV ZB 9/14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2003 – 1 U 88/03);
  • Veräußerung, von der streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung ist, sofern sie nur unter Umständen erfolgt ist, die die Annahme nahelegen, es handele sich in Wirklichkeit - wenigstens zum Teil - um eine Schenkung (BGH, Urteil vom 09-11-1983 - IVa ZR 151/82); 
  • Zuwendungen des Erblassers gemäß §§ 2050 BGB ff., die bei der Berechnung des Pflichtteils gemäß § 2316 BGB auszugleichen sind (BGH, Urteil vom 9.11.1983 - IVa ZR 151/82; BGH, Urteil vom 14. 11. 1961 - VI ZR 89/59);
  • anrechnungspflichtige Zuwendungen nach § 2315 BGB (OLG Brandenburg, 07.01.2004 - 13 U 25/03). 

Auskunft zu erteilen ist auch über Gegenstände, die

  • möglicherweise als Voraus des Ehegatten bei der Pflichtteilsberechnung unberücksichtigt bleiben (§ 2311 Abs. 1 S. 2);
  • nach Auffassung des Auskunftsschuldners wertlos sind (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2014 – 8 U 187/13);
  • unsichere Rechte und Verbindlichkeiten (vgl. § 2313 BGB). 

Bestandsverzeichnis: Formale Voraussetzungen

Der Auskunftsanspruch ist nach § 260 BGB dadurch zu erfüllen, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis des Bestandes (Bestandsverzeichnis) vorlegt. 

Das Bestandsverzeichnis muss alle einzelnen tatsächlichen und fiktiven Nachlassgegenstände transparent und übersichtlich darstellen (BGH, Urteil vom 2. 11. 1960 - V ZR 124/59).

Es reichen mehrere Teilverzeichnisse solange sie in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Auskunftspflicht entsprechen.

Angaben zum Wert der einzelnen Nachlassgegenstände sind nicht erforderlich; allerdings steht dem Pflichtteilsberechtigten neben dem Auskunftsanspruch auch ein Wertermittlungsanspruch zu. Vor diesem Hintergrund wird ein Nachlassverzeichnis oftmals Angaben zum Wert enthalten. 

Da das Verzeichnis nicht der Schriftform im Sinne von § 125 BGB bedarf (BGH, Beschluss vom 28. 11. 2007 - XII ZB 225/05), muss der Schuldner des Anspruchs das Verzeichnis nicht unterschreiben. 

Recht auf Anwesenheit bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses zugezogen wird (§ 2314 Abs. 2 BGB). Das Anwesenheitsrecht umfasst nicht das Recht eigene Nachforschungen anzustellen, also z.B. die Wohnung des Erblassers zu besichtigen oder Unterlagen zu sichten.

Vorlage von Belegen 

§ 2314 BGB begründet im Grundsatz keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung oder zur Vorlage von Belegen (BGH, Urteil vom 2. 11. 1960 - V ZR 124/59). Da der Auskunftsanspruch aber dazu dient, dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsstreits zu erleichtern, sind ausnahmsweise Belege und Unterlagen dann vorzulegen, wenn es besonders auf diese ankommt, damit er den Wert seines Anspruchs selbst abschätzen kann, z. B. bei gemischten Schenkungen durch Vorlage der Vertragsurkunden (OLG München, Teilurteil. v. 27.1.2014 – 19 U 3606/13) oder bei schwer einzuschätzenden Vermögensobjekten, wie Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen (BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59). Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte ein Einsichtsrecht hat und ob der Notar, der ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt hat, Belege prüfen muss. 

Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt

Der Auskunftspflichtige hat nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 260, 261 BGB auf Verlangen an Eides Statt zu versichern (eidesstattliche Versicherung), dass die Auskunft richtig und vollständig ist, wenn der Auskunftsberechtigte dies fordert und Grund zu der Annahme besteht, dass das vorgelegte Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 2. 11. 1960 - V ZR 124/59).

Klage auf den Pflichtteil: Stufenklage und Zahlungsklage

Kommt der Erbe seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Pflichtteilsberechtigte die Erfüllung gerichtlich durchsetzen. Zulässig ist eine Stufenklage (§ 254 ZPO):

  • In der ersten Stufe wird auf Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses geklagt.
  • In der zweiten Stufe wird für den Fall der unsorgfältigen Auskunftserteilung auf Versicherung an Eides Statt geklagt.
  • Schließlich wird in der dritten Stufe auf Zahlung geklagt, wobei der Betrag erst nach Auskunft (und u.U. eidesstattlicher Versicherung) beziffert wird. 

Hinweis: Es kann aber auch auf einen Mindestbetrag geklagt werden und zusätzlich eine weiteren Betrag.

Auskunftsanspruch im internationalen Erbfall

Hat der Erbfall Bezüge zum Ausland, stellt sich oft die Frage, welches Recht betreffend den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten anzuwenden ist. Dies regelt aus deutscher Sicht die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in der Regel maßgebend, wenn keine wirksame Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO vorliegt. Zur Vertiefung wird auf den Beitrag Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung verwiesen.

Ebenfalls nach der EuErbVO richtet sich die Frage, ob deutsche Gerichte zuständig sind. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO.

Glosssar: Gewöhnlicher Aufenthalt

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
10 Bewertungen (96 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
4.8
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite

Erbrecht-Aktuell