Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, § 199 BewG

Zur Ermittlung des Ertragswerts ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren, § 200 BewG

Grundlage für die Ermittlung des Jahresertrags ist der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag, § 201 (1) BewG. Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar, § 201 (2) BewG.

Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. Der  Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent. Der Basiszinssatz für das vereinfachte Ertragswertverfahren wurde wie folgt festgelegt:

2013:          2.04 Prozent

2012:          2,44 Prozent

2011:          3,43 Prozent

2010:          3,98 Prozent

2009:          3,61 Prozent

2008:          4,58 Prozent

2007:          4,02 Prozent

Hinweis: Ist de so ermittelte Ertragswert zu hoch aus, kann durch ein Gutachten ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden.

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5